Bargeld
Bargeld
Eine Mietkaution kann, muss aber nicht als Bargeld geleistet werden. Nachzulesen ist dies auch im Mietrecht. Maßgebend ist in jedem Fall immer, was Mieter und Vermieter im Mietvertrag vereinbart haben. Ist dort Bargeld als Mietkautionsform festgelegt, dann muss auch Barzahlung geleistet werden. Wenn Mieter Bargeld als Mietkautionsform gewählt haben, sollten sie immer daran denken, sich eine Quittung vom Vermieter über den gezahlten Kautionsbetrag ausstellen zu lassen.
Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietkaution bei einer Bank mit dem für Spareinlagen üblichen Zinssatz anzulegen. Die beiden Parteien können jedoch auch eine andere Anlageform vereinbaren. In jedem Fall darf der Vermieter das Geld nicht auf seinen Namen anlegen, sondern muss die Mietkaution von seinem übrigen Vermögen getrennt halten. Die Zinsen, die sich aus der Anlageform der Mietkaution ergeben, stehen immer dem Mieter zu, und zwar in voller Höhe. Allerdings müssen die Zinserträge zunächst nicht ausbezahlt werden, sondern werden nach der Beendigung des Mietverhältnisses zusammen mit der Kautionssumme dem Mieter ausbezahlt.
Hat sich der Mieter für Barzahlung bei der Mietkaution entschieden, muss er die volle Summe nicht auf einmal bezahlen. Im Mietrecht ist festgeschrieben, dass der Mieter das Recht hat, die Mietkaution in drei monatlichen Raten zu zahlen. Maßgeblich ist hier der Beginn des Mietverhältnisses, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Allerdings sind Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters unwirksam. In der Regel ist es so, dass die erste Rate der Mietkaution mit Beginn des Mietverhältnisses fällig wird, die zweite Rate einen Monat später und die dritte und letzte Rate der Mietkaution wiederum einen Monat später.