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![]() | Bürgschaften zur Mietkaution zunehmend auch für Gewerbekunden interessant |
Dass Privatpersonen für die Mietkaution eine Bürgschaft aufnehmen, ist inzwischen nichts Neues mehr. Häufig verfügen sie nicht über ausreichend finanzielle Mittel und bei den derzeitigen Mietpreisen sind auch die Kautionen in Höhe mehrerer Monatskaltmieten nicht so ohne weiteres bezahlbar. Doch seit einiger Zeit haben auch Gewerbekunden Bürgschaften für Mietkautionen entdeckt und immer mehr entscheiden sich dafür.
Mietkautionsbürgschaften besonders für Existenzgründer attraktiv
Vor allem Existenzgründer benötigen einige liquide Mittel, denn wenn sie den richtigen Gewerberaum gefunden haben, sollte dieser auch noch ansprechend möbliert und technisch ausgestattet werden. Während Privatkunden Mietkautionen im drei- bis vierstelligen Bereich zu leisten haben, kann das für Gewerbekunden richtig teuer werden. In bestimmten Gegenden zahlt man für eine Ladenmiete gut und gern mehrere Tausend Euro.
Mietbürgschaften sparen dem Gewerbekunden nicht nur liquide Mittel, er genießt auch gegenüber dem Vermieter einen Vertrauensvorschuss. Denn wenn eine Bank für diesen Kunden bürgt, dann muss dieser schon vertrauenswürdig sein. Selbstverständlich prüft diese vor Abschluss einer Bürgschaft den Bürgschaftsnehmer gründlicher, als dies ein Vermieter dürfte. Um bei der Einholung einer Bonitätsauskunft gut dazustehen, sollten Gewerbetreibende darauf achten, dass ihre Daten bei Creditreform oder anderen Wirtschaftsauskunfteien aktuell sind.
Die Mietkautionen werden zwischen Vermieter und gewerblichen Kunden individuell vereinbart und unterliegen keiner Grenze wie bei Privat-Mietkautionen (3 Monatsmieten). Hierbei können die Mietkautionen entsprechend in exponierten Gegenden bei bis zum Siebenfachen der Miete liegen. Für einen Existenzgründer wäre eine solche Kautionshöhe das Aus vor dem Start des Unternehmens. Auch für gestandene Unternehmer ist ein solcher Betrag nicht so einfach zu entrichten. Mit Hilfe einer Mietbürgschaft können gewerbliche Kunden Barmittel sparen und so finanziell flexibel bleiben.
Mietkautionsbürgschaften sichern den Gewerbekunden notwendige Liquidität
Gestandene Unternehmen, die sich beispielsweise vergrößern und einen neuen Firmensitz mieten wollen, haben mit der Höhe der Mietkautionen teilweise Probleme. Sie benötigen die Liquidität nicht nur für die Büro- und Geschäftsausstattung, sondern auch für die reibungslose Fortsetzung des Geschäftsbetriebes. Deshalb greifen Geschäftsführer und -inhaber mehr und mehr zu Mietkautionsbürgschaften. Das Portal mietkaution.com versteht sich dabei als Vermittler und Informationsangebot.
Durch eine Bürgschaft vermeiden gewerbliche Kunden eine Hinterlegung von Barmitteln oder die Eröffnung von Spar- oder Kautionskonten. Die Summe, welche der Geschäftsmann gegenüber dem Bürgen zahlt, ist deutlich geringer als die Kosten für die Kontoführung. Im Rahmen der Mietbürgschaft kommt der Bürge für mögliche Schäden auf, die der Unternehmer verursacht. Außerdem haftet der Bürge, falls der gewerbliche Mieter zahlungsunfähig wird, und leistet gegenüber dem Vermieter Schadenersatz. Diese Beträge müssen dann vom Unternehmer zurückgezahlt werden. Zu Tipps und Hinweisen, welche private wie gewerbliche Mieter beachten sollten, wenn sie eine Mietkautionsbürgschaft abschließen wollen, finden sich im Forum mietkaution.com viele interessante Beiträge.
![]() | Welche Kautionshöhe darf denn ein Vermieter eigentlich verlangen? |
Das Jahr 2011 wird wieder für viele Mieter einen Wohnungswechsel mit sich bringen. Für jeden, der sich damit beschäftigt in neue vier Wände zu ziehen wird folglich auch das unangenehme Thema Mietkaution interessant. Welche Kautionshöhe darf denn ein Vermieter eigentlich verlangen?
Für private Mietverträge ist diese Frage im BGB eindeutig geregelt. Demnach darf der Vermieter maximal drei Monatsmieten als Kautionshöhe festlegen. Hierfür ist ebenfalls eindeutig die Nettokaltmiete zu Grunde zu legen. Also nicht die monatliche Warmmiete inklusive der Nebenkostenvorauszahlung. Ausschlaggebend ist hierfür die vereinbarte Nettokaltmiete entsprechend dem neuen Mietvertrag. Sofern sich im Rahmen eines langjährigen Mietverhältnisses die Nettokaltmiete dann zu einem späteren Zeitpunkt durch Mieterhöhungen verteuert, ist eine "Nachzahlung" auf das Kautionskonto dem Vermieter nicht erlaubt.
Allerdings ist diese Kautionshöhe kein gesetzlich geregeltes Muss! Der Vermieter kann die dreifache Monatskaltmiete verlangen - er muss aber nicht. Hier kann der findige Mieter verhandeln und möglicherweise eine geringere Mietkaution durchsetzen. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der neue Mieter dem Vermieter im Rahmen der Übergabe die Zugeständnisse macht, einige Schönheitsreparaturen eigenverantwortlich zu übernehmen.
Sofern der Mieter von einer Mietwohnung in die nächste Wohnung zieht, sollte er dabei beachten, dass er die Kaution der alten Mietwohnung nicht in jedem Fall unmittelbar zur Hinterlegung auf dem neuen Mietkautionskonto nutzen können wird. Denn selbst wenn gemäß Übergabe der Mieter seinen Pflichten zur Instandsetzung nachgekommen sein sollte, kann er die sofortige Herausgabe der Mietkaution nicht verlangen. Der Vermieter ist berechtigt diese Kaution bei ausstehenden Nebenkostenabrechnungen vorläufig zu behalten. Daher spielt die Kautionshöhe erneut einen entscheidenden Faktor in der Liquiditätsplanung des wechselnden Mieters. Fristen von bis zu einem Jahr sind für den Einbehalt theoretisch möglich. Das ist gegebenenfalls bei den Verhandlungen über die Kautionshöhe der neuen Wohnung unbedingt zu beachten.
Eine gesetzlich definierte Höchstgrenze gibt es für Gewerberäume übrigens nicht. Im Gegensatz zur Mietkaution bei privaten Wohnungsräumen ist hier keine Grenze gesetzt. Hier sind also Vermieter und Mieter auf ihre gegenseitigen Verhandlungen angewiesen. Natürlich wird sich hier die Kautionshöhe nach dem tatsächlichen Wert und Risiko der Geschäfts- und Gewerberäume bemessen. Und für die Zukunft bleibt abzuwarten, ob hier nicht doch noch durch den Bundesgerichtshof im Sinne einer Vereinheitlichung bestimmte Höchstgrenzen festgelegt werden.
![]() | Die Rechtsgrundlage einer Mietkaution |
Die meisten Mietverträge kommen nur mit einer Mietkautionsleistung von Seiten des Mieters zustande. Die Rechtsgrundlage einer Mietkaution wird durch §551 des BGB geregelt. Sie ist eine Sicherheitsleistung gegenüber dem Vermieter, falls der Mieter Pflichtverletzungen begeht. Darunter fallen beispielsweise nicht eingehaltene Zahlungen von Miete beziehungsweise Nebenkosten.
Die Verpflichtung zur Kautionszahlung von Seiten des Mieters erfolgt nicht automatisch, sie muss aufgrund des §551 BGB zwischen dem Mieter und seinem Vermieter im Mietvertrag ausdrücklich festgehalten werden.
Die Höhe der Mietkaution ist gesetzlich auf maximal drei Kaltmieten festgesetzt. Wurde von den Vertragspartnern eine pauschalisierte Warmmiete festgelegt, müssen die nicht aufgeschlüsselten Nebenkosten abgezogen werden.
Nach §551 Abs.II BGB ist die Aufteilung der geforderten Mietkaution in drei gleiche Monatsraten erlaubt. Die erste Mietkautionsrate muss bei Vertragsabschluss entrichtet werden. Allerdings schließen die Vermieter meistens nur dann den Mietvertrag, wenn die komplette Kaution bei Vertragsunterzeichnung geleistet wird.
Der Mieter muss die Quittung oder Zahlungsbeleg sehr gut aufbewahren, da es bei einem eventuellen Streitfall zu Beweisproblemen kommen kann.
Da die Mietkaution nach §551 Abs.III BGB insolvenzfest ist, muss der Vermieter sie getrennt vom restlichen Vermögen anlegen. Er muss die Kautionsleistung so anlegen, dass mindestens der übliche Zinssatz, von Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist, garantiert ist.
Der Vermieter sollte die Anlage der gezahlten Kautionssumme dringend zeitnah vornehmen, um einem Zinsverlust für den Mieter vorzubeugen. Dieser könnte sonst Schadenersatzansprüche gegen ihn stellen.
Durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom Oktober 2010 muss der Mieter die vereinbarte Mietkaution erst zahlen, wenn durch den Vermieter eine insolvenzsichere Anlagemöglichkeit eindeutig nachgewiesen wird.
Mit Auflösung des Mietvertrages hat der Mieter ein Recht auf Rückzahlung seiner Mietkaution, sowie der aufgelaufenen Anlagezinsen. Der Vermieter muss den Gesamtbetrag aber erst zurückzahlen, wenn überprüft wurde ob und wenn wieviel aufzurechnende Ansprüche gegenüber dem Mieter bestehen. Eine geregelte Rückzahlungsfrist gibt es in der Rechtsprechung nicht, da im Einzelfall individuell beurteilt wird.
Bestehen seitens des Vermieters keine ersichtlichen Ansprüche, ist es üblich einen Zeitraum von maximal sechs Monaten zu zugestehen. Besteht durch den Vermieter kein Anlass zu einer Anspruchsprüfung, muss eine Rückzahlung wesentlich schneller erfolgen.
![]() | Was ist das Mietkautionssparbuch? |
Jeder Vermieter ist gesetzlich dazu verpflichtet, die ihm gezahlte Mietkaution verzinst bei seinem Kreditinstitut anzulegen. Die gewählte Anlage muss eine Kündigungsfrist von drei Monaten haben und muss einen gängigen Zinssatz bieten. Jedoch ist es Verboten die Mietkaution mit dem weiteren Vermögen des Vermieters anzulegen. Das Mietkautionssparbuch erwirtschaftet, wie jedes andere Sparbuch auch, Zinsen, welche dem Mieter zustehen. Die Auszahlung des Betrages erfolgt erst, wenn die Rückzahlung der kompletten Kaution ansteht. Aus diesem Grund eignet sich das Mietkautionssparbuch als beste Anlage für die eingezahlte Mietkaution. Alternativ könnte der Mieter sich auch selbst ein Sparbuch anlegt, dass er dem Vermieter für die Zeit der Vermietung verpfändet. Als zweite Alternative dazu könnte sich der Mieter auch ein extra Konto anschaffen, auf das die Mietkaution geschrieben wird. Jedoch ist die Methode mit dem Mietkautionssparbuch am besten, da es dort höhere Zinsen gibt und da es vielleicht noch Zustandsbesserungen, wie mehr Zinsen, geben kann. Bei anderen Sparbüchern hingegen sinken die Zinsen und es gibt keine Aussichten auf eine Besserung.
Die Zinsen:
Die Zinsen variieren je nach Angebot. Allerdings sind alle Zinsbeträge höher als die Zinsen von einem normalen Sparbuch. Dabei sind oftmals Zinssätze von 3-6 Prozent möglich. Im Mietkautionssparbuch muss die Kaution, die oftmals einen hohen Betrag ausmacht, nicht in einem Sparbuch versauern, sondern im Mietkautionssparbuch kann die Geldsumme gedeihen. Bevor der Vermieter ein solches Mietkautionssparbuch abschließt, sollte er die Verschiedenen Angebote vergleichen, da es Schwankungen zwischen den Zinsen gibt. Beim Vergleich der Anbieter ist der Zinssatz das wichtigste Kriterium. Jedoch sollte man auch auf die Basis achten, auf der das Mietkautionssparbuch durchgeführt wird und auf den die Geldanlage läuft, also ob auf Mieter oder Vermieter.
