Weblog zu Miete und Vermieten
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Eichpflicht des Wasserzählers
![]() | Rudolf (05.04.2012 08:49) Hallo, Ich hatte jetzt eine Pause beim Lesen hier eingelegt und in der Zwischenzeit wurden ja viele interessante Informationen hier eingestellt. Jetzt ist in unserer Wohngesellschaft ein Streit ausgebrochen und es geht um die Eichpflicht des Wasserzählers. Kennt hier jemand die Daten, zu welchem Zeitpunkt das zu erfolgen hat? Mein Nachbar meinte bei Inbetriebnahme besteht die Eichpflicht und nachher nicht mehr. Ich glaube ihm nicht und ich denke es gelten Fristen. Vielen Dank für die Hinweise |
![]() | Eigentümer (05.04.2012 10:31) An dieser Stelle gibt es klare gesetzliche Vorgaben nach dem Eichgesetz und das betrifft nicht nur die Wasserzähler: im einzelnen ist das bei Wärmemengenzähler 5 Jahre Warmwasserzähler 5 Jahre Kaltwasserzähler 6 Jahre Balgengaszähler 8 Jahre Elektrizitätszähler mit elektronischem Messwerk 8 Jahre |
![]() | Vermieter (05.04.2012 13:39) Dabei ist unerheblich ob es eine Abrechnung zwischen Vermieter und Mietern ist oder es sich um die Abrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft handelt. Dieses Gesetz gilt für beides. |
![]() | Rudolf (05.04.2012 22:19) Hallo, Vielen Dank für die Informationen und somit hatte ich recht. Aber jetzt stellt sich die Frage wie wird denn das berechnet? Hat da jemand eine Idee? Besten Gruß |
![]() | Berater (06.04.2012 12:27) Die Berechnung ist wie folgt: Wurde beispielsweise ein Kaltwasserzähler im Jahre 2006 geeicht, dann beginnt die Gültigkeitsdauer Ende des Jahres 2006 und endet 6 Jahre später, am 31. Dezember 2012. Dann muss eine erneute Eichung erfolgen, oder das Messgerät muss ausgetauscht werden. |
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