Wichtiges
Verschiedene, wichtige Punkte
Anlage und Verzinsung der Mietkaution
Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietkaution getrennt von seinem übrigen Vermögen anzulegen. Wenn er die Kaution als Bargeld erhält, muss er dieses unverzüglich anlegen, andernfalls kann der Mieter Schadenersatz aufgrund des Zinsverlustes fordern. Angelegt werden muss die Kaution mit dem für Spareinlagen üblichen Zinssatz und einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet, ein Geldinstitut auszuwählen, das den höchsten Zinssatz aufweist. Die Zinsen kommen am Ende der Mietzeit dem Mieter zugute. Jedoch hat der Mieter keinen Anspruch auf eine Auszahlung der Zinsen vor dem Ende des Mietverhältnisses.
Ausnahme: Bei der Verzinsung der Mietkaution gibt es eine Ausnahme. Wird Wohnraum vermietet, der zu einem Studenten- oder Jugendwohnheim zählt, dann ist die Verzinsung der Kaution nicht verpflichtend.
Auffüllen der Kaution während der Mietzeit
Wenn ein Mieter mit der Zahlung der Miete oder einer anderen vertraglich vereinbarten Zahlung in Verzug gerät, ist der Vermieter berechtigt, seinen Anspruch – jedoch nur in der Höhe der ausstehenden Summe – aus der Mietkaution zu befriedigen. Ist dieser Fall eingetreten, dann ist der Mieter verpflichtet, die Mietkaution wieder bis zu ihrer ursprünglichen Höhe zu komplettieren. Kommt der Mieter seiner Pflicht zum Auffüllen der Kautionssumme nicht nach, dann kann der Vermieter nötigenfalls den Klageweg beschreiten.
Berechtigte Ansprüche des Vermieters
Der Vermieter darf sich nur dann an der Mietkaution bedienen, wenn es sich um unbestrittene Ansprüche gegen den Mieter handelt. Zu solchen Ansprüchen können unter anderem gehören: ausstehende Miete, Reparaturkosten für Schäden, die vom Mieter verursacht wurden, offene Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung.
Unberechtigte Ansprüche des Vermieters
Wenn sich der Vermieter an der Mietkaution bedient, obwohl der Mieter die Forderung als eine unbegründete bzw. unberechtigte Forderung ansieht, dann hat der Mieter die Möglichkeit, den Gerichtsweg zu beschreiten.
Fristen der Verjährung
Nach Rückgabe der Mietsache müssen die Verjährungsfristen beachtet werden. Das betrifft insbesondere vermieterseitige Ansprüche, die dieser gegen den Mieter hat. Das trifft insbesondere jedoch nur auf Ansprüche zu, die vor Ablauf der 6-Monats-Frist noch nicht geltend gemacht wurden.
Mieter, die auch nach drei Jahren nicht ihre Mietkaution zurückbekommen haben, müssen auf die Verjährungsfristen achten. Denn der Anspruch eines Mieters auf die Rückzahlung der Mietkaution unterliegt der 3-Jahres-Regelverjährung.
Kein Abwohnen durch Mietkaution
Es ist nicht zulässig, wenn Mieter am Ende der Mietzeit die Mietzahlungen einstellen und dem Vermieter nahelegen, sich an der Mietkaution zu bedienen. Das ist deshalb nicht zulässig, weil nur fällige Ansprüche aufgerechnet werden können, jedoch das laufende Mietverhältnis noch nicht den Schluss zulässt, ob der Mieter Anspruch auf die Rückzahlung der Kaution hat.
Überlegungsfrist
Diese Frist ist eine Frist für den Vermieter, im Rahmen derer er sechs Monate prüfen kann, ob der Mieter die Wohnung vertragsgemäß zurückgegeben hat. Es gibt allerdings auch Gerichte, die diesen Zeitraum auf weniger als sechs Monate bemessen. In der Regel sind es aber zumindest drei Monate, die nach der Rechtsprechung dem Vermieter als Überlegungsfrist eingeräumt werden. Wenn allerdings der Vermieter den ordentlichen Zustand bei der Rücknahme der Wohnung bescheinigt hat, dann spielt diese Überlegungsfrist keine wesentliche Rolle mehr. In diesem Fall ist die Mietkaution umgehend an den Mieter auszuzahlen. Liegen besondere Umstände vor, kann im Übrigen die Überlegungsfrist auch auf mehr als sechs Monate erhöht werden.
Eigentümerwechsel
Hat während der Mietzeit ein Wechsel der Eigentümer stattgefunden, kann der Mieter die Mietkaution inkl. der Zinsen von dem neuen Eigentümer fordern.

