Steuerminderung
Steuerminderung bei Umzug
Handelt es sich um einen berufsbedingten Umzug, können viele der anfallenden Kosten steuermindernd geltend gemacht werden. Hierzu müssen alle relevanten Belege gesammelt und mit der nächsten Steuererklärung eingereicht werden. In dieser werden die Kosten für den Umzug als Werbungskosten eingetragen. Sie mindert das erzielte Einkommen, wodurch die Steuerlast im betreffenden Jahr geringer ausfällt.
Welche Kosten sind absetzbar?
Nicht alle, aber viele der Kosten eines Umzugs können steuermindernd geltend gemacht werden. Dies fängt schon bei der Wohnungssuche an. Die Fahrtkosten, die aufgrund anstehender Wohnungsbesichtigungen anfallen, zählen zu den Umzugskosten, die beim Finanzamt anerkannt sind. Die Transport- und Reisekosten während des Umzugs sind ebenfalls ausnahmslos absetzbar. Sollten aufgrund einer kurzzeitigen Überschneidung doppelte Mietzahlungen anfallen, können auch diese in der Steuererklärung angegeben werden.
Sind für die Vermittlung der Wohnung Maklergebühren angefallen, zählen diese ebenfalls zu den anrechenbaren Leistungen. Renovierungskosten, die Anschaffung von Leuchtmitteln, Vorhängen und Gardinen werden in einer sogenannten Umzugskostenpauschale zusammengefasst. Auch die Belege über die Anschaffung von Heizöfen und einem Elektroherd können beim Finanzamt eingereicht werden.
Die Paragraphen sechs bis zehn des Bundesumzugskostengesetzes geben genaue Auskunft darüber, welche Kosten eines Umzugs steuermindern geltend gemacht werden können.
Wann gilt ein Umzug als berufsbedingt?
Wird in einem anderen, weiter entfernten Wohnort eine neue Arbeitsstelle angetreten oder findet eine Versetzung an einen anderen Ort statt, gilt der Umzug als berufsbedingt. Auch wenn ein Arbeitnehmer umzieht, um näher an seiner Arbeitsstelle zu wohnen und damit die täglichen Fahrtkosten zu reduzieren, erkennt das Finanzamt in vielen Fällen den Umzug als berufsbedingt an. Allerdings ist diese Anerkennung daran gebunden, dass die tägliche Fahrtzeit nach dem Umzug mindestens 60 Minuten geringer ausfällt, Ausnahmeregelungen erkennen aber auch geringere Fahrtzeiten von 30 Minuten täglich an.
Ferner gelten Umzüge von einer privaten Wohnung in eine Dienstwohnung oder umgekehrt als berufsbedingt. Wenn der Umzug dazu führt, dass keine doppelte Haushaltsführung mehr notwendig ist, können die Kosten ebenfalls steuermindernd geltend gemacht werden.
Steuerminderung auch bei privaten Umzügen
Eine gesetzliche Neuregelung im Jahr 2006 bewirkte erstmals, dass haushaltnahe Dienstleistungen von der Steuer abgesetzt werden können. Zu diesen haushaltsnahen Dienstleistungen zählen auch Kosten für einen Umzug, der aus privaten Gründen erfolgt. Allerdings sind die Kosten nicht in einem solchem Umfang wie bei einem beruflich bedingten Umzug absetzbar. Das Finanzamt erkennt jedoch 20 Prozent des Rechnungsbetrags eines Transportunternehmens an. Hierfür muss als Beleg die Rechnung der Spedition sowie die dazu gehörige Überweisung eingereicht werden. Bis zu einer Rechnungshöhe von maximal 3.000 Euro können 20 Prozent der Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden.
Ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer Behinderung kann zwar nicht in Form von Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht, aber sehr wohl unter außergewöhnlichen Belastungen aufgeführt werden. Bei einem gesundheitsbedingten Grund ist ein ärztliches Attest notwendig.
Sonderfall Trennung/Scheidung
Findet ein Umzug aufgrund einer Trennung oder Scheidung statt, sind die Kosten hierfür normalerweise nicht absetzbar. Lediglich die Beauftragung einer Spedition kann mit 20 Prozent als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden. Zieht der Arbeitnehmer nach einer Trennung jedoch näher zu seiner Arbeitsstelle, kann der Umzug möglicherweise als berufsbedingter Umzug eingestuft werden, die Kosten hierfür sind dann absetzbar.